Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 NachwV

Wenn der Fahrzeugführer beim Erzeuger aus Sicherheits- oder sonstigen Gründen nicht signieren darf und auch niemand beim Beförderer, z.B. Disponet signieren kann oder will, wird eine Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 NachwV benötigt, die bei Bedarf vorgelegt werden muss. Diese Vereinbarung ist hier als Arbeitshilfe hinterlegt.