Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 NachwV – Wann brauche ich sie und was muss drin stehen?
Worum geht es?
Im elektronischen Nachweisverfahren muss der Abfallbeförderer die Übernahme von nachweispflichtigen Abfällen beim Erzeuger grundsätzlich sofort mit qualifizierter elektronischer Signatur bestätigen — also noch vor Ort beim Erzeuger. Das ist der gesetzliche Regelfall nach § 11 und § 12 NachwV.
Praktisch ist das nicht immer möglich: Der Fahrer hat kein geeignetes Gerät dabei, die Verbindung fehlt, oder der Disponent signiert nicht zentral für das Unternehmen. § 19 Abs. 2 NachwV lässt daher eine Ausnahme zu: Die Signatur darf nachgeholt werden — spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer.
Was bedeutet das für den Erzeuger?
Wer diese Vereinbarung abschließt, verzichtet bewusst darauf, bereits bei der Abfallübergabe einen rechtssicheren Beleg über die Übernahme zu erhalten. Für die Zeit zwischen Abholung und Ankunft in der Entsorgungsanlage hat er keinen signierten Begleitschein in der Hand. Das ist ein bewusstes Risiko, das der Erzeuger eingehen kann — aber nur wenn er es ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
Anforderungen an die Vereinbarung
Die Vereinbarung muss mindestens folgende Erklärung des Erzeugers enthalten:
„Der Abfallerzeuger ist damit einverstanden, dass der Abfallbeförderer im elektronischen Begleitschein die Bestätigung der Übernahme von nachweispflichtigen Abfällen vom Abfallerzeuger auch erst nach der Abfallübernahme, spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versieht und den so ergänzten elektronischen Begleitschein an den Abfallerzeuger übermittelt.“
Zusätzlich sollte die Vereinbarung angeben ob sie für alle Transporte des Beförderers für diesen Erzeuger gilt oder nur für bestimmte — in letzterem Fall sollten die jeweiligen Entsorgungsnachweise bezeichnet werden.
Besondere Fälle
Bei Sammelentsorgung mit Übernahmescheinen ist das Wort „Begleitschein“ durch „Übernahmeschein“ zu ersetzen.
Bei Befördererwechsel — wenn der erste Beförderer die Abfälle nicht direkt an den Entsorger, sondern an einen weiteren Beförderer übergibt — ist die Formulierung „vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger“ zu ersetzen durch „vor Übergabe der Abfälle an den nächsten Abfallbeförderer“.
Fazit
Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 NachwV ist in der Praxis weit verbreitet und rechtlich unproblematisch — wenn sie korrekt abgeschlossen wird. Entscheidend ist die separate schriftliche Form mit der vollständigen Einverständniserklärung des Erzeugers. Eine Regelung im Rahmen eines allgemeinen Rahmenvertrags ist zwar möglich, aber eine eigenständige Vereinbarung ist vorzuziehen.
Eine Mustvereinbarung steht als Arbeitshilfe zum Download bereit.
Quelle: LAGA M 27, Vollzugshilfe zur NachwV
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine juristische Beratung.
