Was muss ein bestellter Abfallbeauftragter tatsächlich tun – und wo endet seine Verantwortung?
§ 60 KrWG weist dem Abfallbeauftragten umfangreiche Beratungs- und Überwachungsaufgaben zu. In der betrieblichen Praxis entstehen daraus jedoch immer wieder Abgrenzungsfragen: Muss der Abfallbeauftragte selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung sorgen? Darf oder muss er Entscheidungen treffen? Welche Kontrolltiefe wird von ihm erwartet? Und welche Verantwortung verbleibt bei Geschäftsleitung, Abfallerzeuger und operativ verantwortlichen Personen?
Der Fachaufsatz „Pflichten des bestellten Abfallbeauftragten“ behandelt diese Fragen systematisch mit Blick auf die praktische Umsetzung.
Schwerpunkte
- gesetzliche Aufgaben nach § 60 KrWG
- Beratungs-, Überwachungs-, Informations- und Berichtsfunktion
- Rechte und organisatorische Stellung des Abfallbeauftragten
- Abgrenzung zur operativen Entsorgungsverantwortung und zur Unternehmensleitung
- Bedeutung von Doppelrollen und Selbstkontrolle
- praktische Konsequenzen für Aufgabenabgrenzung, Berichtswege und Dokumentation
Besonders wichtig ist die klare Trennung zwischen Überwachen und Beraten einerseits und operativem Entscheiden und Handeln andererseits. Der Abfallbeauftragte ist keine zweite Unternehmensleitung. Seine Funktion soll vielmehr eine fachlich unabhängige Kontrolle, Beratung und Eskalation ermöglichen.
Rechtsstand: 21.08.2026
Fachaufsatz als PDF herunterladen
Der Fachaufsatz ist außerdem dauerhaft im Bereich Fachaufsätze über die dortige Downloadübersicht verfügbar.
Die Darstellung dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
