Welche Pflichten hat der Abfallbeauftragte?

Der Betriebsbeauftragte für Abfall – kurz Abfallbeauftragter – übernimmt im Unternehmen vor allem Beratungs-, Überwachungs- und Informationsaufgaben. Seine wesentlichen Aufgaben sind in § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Bestellung zum Abfallbeauftragten macht ihn nicht automatisch zum operativ Verantwortlichen für die Abfallentsorgung. Seine gesetzliche Aufgabe besteht vor allem darin, die betriebliche Abfallbewirtschaftung fachlich zu begleiten und zu überwachen.

Beratung und Überwachung

Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Fragen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.

Zu seinen zentralen Aufgaben gehört es,

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
  • die Einhaltung des KrWG, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie erteilter Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren,
  • Betriebsstätten sowie Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle regelmäßig zu überprüfen,
  • festgestellte Mängel mitzuteilen und Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu machen.

In der Praxis kann hierzu auch die Prüfung von Registern, Entsorgungsnachweisen, Begleit- oder Übernahmescheinen gehören. Der Abfallbeauftragte muss diese Unterlagen jedoch nicht allein aufgrund seiner Bestellung selbst erstellen oder führen.

Aufklärung und Verbesserung

Der Abfallbeauftragte hat die Betriebsangehörigen über mögliche Beeinträchtigungen durch Abfälle und über geeignete Schutzmaßnahmen aufzuklären.

Außerdem soll er auf umweltfreundliche und abfallarme Verfahren und Erzeugnisse hinwirken und bei deren Entwicklung und Einführung mitwirken. Bei Anlagen, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden, soll er auch Verbesserungen der Verfahren anstoßen.

Damit ist seine Funktion nicht nur kontrollierend, sondern auch präventiv und verbesserungsorientiert.

Jahresbericht

Nach § 60 Abs. 2 KrWG muss der Abfallbeauftragte dem zur Bestellung Verpflichteten jährlich einen schriftlichen Bericht über die wesentlichen getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen erstatten.

Der Jahresbericht kann insbesondere Kontrollen, festgestellte Mängel, vorgeschlagene Verbesserungen sowie Informations- und Vermeidungsmaßnahmen zusammenfassen.

Beteiligung und Vortragsrecht

Bei bestimmten betrieblichen Entscheidungen muss der Abfallbeauftragte rechtzeitig beteiligt werden. Über § 60 Abs. 3 KrWG gilt hierzu § 56 BImSchG entsprechend. Seine Stellungnahme muss so früh eingeholt werden, dass sie bei der Entscheidung noch berücksichtigt werden kann.

Davon zu unterscheiden ist das Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung nach § 57 BImSchG. Kann sich der Abfallbeauftragte mit dem zuständigen Betriebsleiter über bedeutsame Vorschläge oder Bedenken nicht einigen, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar bei der Geschäftsleitung vortragen.

Das Vortragsrecht ist nicht auf Investitionsentscheidungen beschränkt.

Stellung im Unternehmen

Die Tätigkeit des Abfallbeauftragten ist typischerweise eine Beratungs- und Überwachungsfunktion.

Aus der Bestellung allein folgen grundsätzlich keine allgemeinen Weisungs- oder Entscheidungsbefugnisse. Solche Befugnisse können sich jedoch aus einer zusätzlichen betrieblichen Funktion ergeben, etwa wenn der Abfallbeauftragte zugleich Betriebs- oder Umweltleiter ist.

Der zur Bestellung Verpflichtete muss den Abfallbeauftragten bei seiner Tätigkeit unterstützen und ihm die erforderlichen Mittel und Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem muss die Fachkunde erhalten werden; nach der Abfallbeauftragtenverordnung ist grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang sicherzustellen.

Fazit

Der Abfallbeauftragte ist weder der operative „Abfallchef“ des Unternehmens noch lediglich ein unverbindlicher Berater.

Seine Kernaufgaben lassen sich knapp zusammenfassen:

beraten – überwachen – Mängel aufzeigen – aufklären – Verbesserungen anstoßen – berichten.

Dabei trägt er Verantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seines eigenen Aufgabenbereichs. Die operative Verantwortung des Unternehmens wird durch seine Bestellung jedoch nicht automatisch auf ihn übertragen.

Rechtsgrundlagen: §§ 59, 60 KrWG; § 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. §§ 55–58 BImSchG; AbfBeauftrV.

Vertiefung: Die Aufgabenabgrenzung, Beteiligungs- und Vortragsrechte, Stellung im Unternehmen sowie Fragen der Verantwortlichkeit werden im Fachaufsatz „Pflichten des bestellten Abfallbeauftragten“ ausführlicher dargestellt.

Rechtsstand: 21.08.2026

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