Abfallverzeichnisverordnung bekommt neue Abfallschlüssel

Der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 ändert das europäische Abfallverzeichnis grundlegend.
Ab 9. November 2026 gelten 42 neue Abfallschlüssel für Batterieabfälle.

Was Abfallbeauftragte, Beförderer und Entsorger jetzt wissen müssen
Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 vom 5. März 2025 das europäische Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG) im Hinblick auf batteriebezogene Abfälle angepasst. Der Beschluss wurde am 20. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt formal am 9. Juni 2025 in Kraft. Nach der Berichtigung ist die Anwendung ab dem 9. Dezember 2026 vorgesehen.

Anlass der Änderung sind neue Batterietechnologien und veränderte Herstellungs- und Recyclingverfahren, insbesondere bei Lithium-, Natrium-, Nickel-, Zink- und Alkali-Batterien. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien.

Für Deutschland ist eine Anpassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erforderlich. Ein häufig diskutierter Start zum 1. Januar 2027 wäre aus Gründen der Jahresstatistik und praktischen Umstellung nachvollziehbar, ist aber derzeit nur dann belastbar, wenn er ausdrücklich in der nationalen Änderungsverordnung geregelt wird. Maßgeblicher EU-Anwendungszeitpunkt bleibt derzeit der 9. Dezember 2026.

Was ändert sich konkret?

Die Änderungen sind in der Praxis deutlich umfangreicher, als die Kurzangabe „neue Batterieschlüssel“ vermuten lässt. Die teilweise kursierende Angabe „48 neue Codes“ ist ungenau. Bei strenger Zählung ergeben sich:

  • 42 tatsächlich neue Abfallschlüssel, davon 28 gefährlich und 14 nicht gefährlich,
  • 4 entfallende Schlüsselnummern,
  • mindestens 6 bestehende Schlüssel, die neu gefasst oder umgestuft werden.

Per Saldo wächst das Abfallverzeichnis rechnerisch von bisher 842 auf künftig 880 Abfallschlüssel. Davon sind künftig 435 gefährlich und 445 nicht gefährlich.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Kapitel 16 06 – Batterieabfälle neu gefasst

Das Kapitel 16 06 wird vollständig neu gefasst und künftig als „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ geführt. Batterieabfälle werden deutlich differenzierter erfasst, insbesondere nach Batterietyp, chemischer Zusammensetzung und Entstehungsbereich.

Besonders relevant: Alkali-Altbatterien, die bisher unter 16 06 04 als nicht gefährlich geführt wurden, werden künftig unter 16 06 04* als gefährlich eingestuft. Daraus können sich unmittelbare Folgen für Nachweisführung, Beförderung, Lagerung, Annahmekriterien und Entsorgungsweg ergeben.

Neues Kapitel 19 14 – Zwischenfraktionen aus der Batteriebehandlung

Mit dem neuen Kapitel 19 14 werden acht neue Schlüssel für Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Batterieherstellungsabfällen eingeführt. Relevant ist dies insbesondere für Anlagen zur Batteriebehandlung und zum Batterierecycling. Erfasst werden u. a. Elektrodengemische bzw. Zwischenfraktionen, die in der Praxis häufig unter dem Begriff „Black Mass“ diskutiert werden.

Kapitel 10 08 – Schlacken aus dem Batterierecycling

In Kapitel 10 08 werden sechs neue Schlüssel für Schlacken aus dem Recycling von Lithium-, Nickel- und sonstigen Altbatterien eingeführt. Diese neuen Spiegelpaare sind vor allem für thermische Prozesse und metallurgische Recyclingverfahren relevant.

Kapitel 20 01 – Getrennt gesammelte Batterieabfälle aus Siedlungsabfällen

Die bisherigen Schlüssel 20 01 33* und 20 01 34 entfallen. Sie werden durch drei neue, differenziertere Schlüssel ersetzt:

  • 20 01 42* für bestimmte gefährliche Altbatterien und gemischte Altbatterien,
  • 20 01 43* für Lithium-Altbatterien,
  • 20 01 44 für sonstige Altbatterien, die nicht unter 20 01 42* oder 20 01 43* fallen.

Diese Änderung ist besonders wichtig für kommunale Sammelstellen, Rücknahmesysteme, Entsorger und Unternehmen mit getrennt erfassten Batteriefraktionen.

Spiegeleinträge

Auch die Spiegel-Systematik wird berührt. Nach Fortschreibung der bisherigen Spiegel-Liste kommen netto voraussichtlich 18 Spiegel-Codes hinzu. Grundlage ist eine rechnerische Fortschreibung der bisherigen Spiegelzuordnung; eine aktualisierte amtliche Vollzugshilfe bzw. Spiegel-Liste bleibt abzuwarten.

Handlungsempfehlungen

Für Abfallbeauftragte, Erzeuger und Besitzer

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob interne Abfallkataster, Entsorgungslisten oder Betriebsanweisungen Schlüssel aus den Kapiteln 16 06, 20 01 33* oder 20 01 34 enthalten.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Alkali-Altbatterien: Wer diese bisher als nicht gefährlichen Abfall unter 16 06 04 entsorgt hat, muss künftig mit der Einstufung als gefährlicher Abfall unter 16 06 04* rechnen. Daraus können sich Pflichten im Nachweisverfahren, bei der Registerführung und bei der Auswahl geeigneter Entsorgungswege ergeben.

Für Hersteller, Vertreiber, Sammelstellen und Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)

Hersteller, Vertreiber, Sammelstellen und OfH müssen ihre Erfassungs-, Sortier- und Meldeprozesse auf die neue Batterielogik ausrichten. Die neuen Schlüssel verlangen eine genauere Unterscheidung nach Batterieart und Gefährlichkeit. Besonders betroffen sind Sammelgemische, Lithiumbatterien und gefährliche Batteriefraktionen.

Für Beförderer und Sammler

Beförderer sollten prüfen, ob Anzeigen, Erlaubnisse, Zertifikate, Beförderungspapiere und interne IT-Systeme die betroffenen Abfallschlüssel enthalten. Bei gefährlichen Batterieabfällen sind insbesondere die Folgewirkungen für Nachweisführung, Transportorganisation und Schnittstellen zu Auftraggebern und Entsorgungsanlagen zu beachten.

Eine pauschale Umschreibung bestehender Unterlagen lässt sich nicht für jeden Einzelfall behaupten. Praktisch wird aber zu prüfen sein, ob alte Schlüssel – insbesondere 20 01 33* und 20 01 34 – durch die neuen Schlüssel 20 01 42*, 20 01 43* oder 20 01 44 ersetzt werden müssen.

Für Entsorgungsfachbetriebe und Anlagenbetreiber

Entsorgungsfachbetriebe und Anlagenbetreiber sollten ihre Genehmigungen, Zertifikate, Annahmekataloge, Waagesysteme, ERP-Systeme, eANV-Schnittstellen und Vertragsunterlagen auf die neuen Schlüssel prüfen.

Besonders relevant sind Anlagen, die Altbatterien annehmen, sortieren, zwischenlagern, behandeln oder recyceln. Die neuen Kapitel 19 14 und die Ergänzungen in 10 08 betreffen vor allem Behandlungs- und Recyclingprozesse. Zusätzlich sind Brand- und Sicherheitskonzepte für Lithium-, Natrium- und andere reaktive Batteriefraktionen zu überprüfen.

Zeitplan für die Umsetzung

Bis Herbst 2026 sollten betroffene Abfallströme identifiziert und den neuen Schlüsseln zugeordnet sein. Parallel sollten Abstimmungen mit Entsorgern, Beförderern, OfH, Behörden und Softwaredienstleistern erfolgen.

Spätestens vor dem EU-Anwendungsdatum 9. Dezember 2026 sollten Stammdaten, Annahmekataloge, Nachweisunterlagen, Betriebsdokumente und IT-Schnittstellen vorbereitet sein. Sollte der deutsche Verordnungsgeber aus statistischen oder administrativen Gründen einen abweichenden nationalen Umstellungszeitpunkt, etwa den 1. Januar 2027, ausdrücklich regeln, wäre dies bei der praktischen Umsetzung zu berücksichtigen. Ohne eine solche nationale Regelung sollte nicht auf den 1. Januar 2027 als sicheren Stichtag vertraut werden.

Fazit

Der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 ist keine bloße redaktionelle Änderung des Abfallverzeichnisses. Er verändert die Einstufungs- und Dokumentationspraxis für Batterieabfälle erheblich. Besonders betroffen sind Abfallbeauftragte in batterierelevanten Betrieben, kommunale und gewerbliche Sammelstrukturen, Beförderer, Entsorgungsfachbetriebe, Anlagenbetreiber und Organisationen der Herstellerverantwortung.

Wer erst zum Stichtag mit der Umstellung beginnt, riskiert fehlerhafte Abfallschlüssel, unpassende Nachweise, Verzögerungen bei Annahme und Transport sowie unnötigen Abstimmungsaufwand mit Behörden und Entsorgungspartnern.

Stand: Juni 2026 | Ohne Gewähr

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