Sammelentsorgung im Bringsystem?

Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle stellt sich insbesondere bei kleineren Mengen häufig die Frage, ob der Abfallerzeuger die Abfälle selbst zu einer Entsorgungsanlage bringen und trotzdem einen Sammelentsorgungsnachweis (SN) nutzen kann.

Die kurze Antwort lautet: Nach der bundesweit verwendeten Auslegung der Nachweisverordnung ist die Sammelentsorgung grundsätzlich als Holsystem ausgestaltet. Für Bringsysteme bestehen jedoch landesspezifische Vollzugslösungen und Möglichkeiten für behördliche Einzelfallregelungen.

Sammelentsorgung nach § 9 NachwV

§ 9 NachwV ermöglicht dem Einsammler, abweichend vom Einzelentsorgungsnachweis nach § 3 NachwV, einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen.

Hierfür müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • gleicher Abfallschlüssel
  • gleicher Entsorgungsweg
  • vergleichbare Zusammensetzung entsprechend den Vorgaben für die Sammelcharge
  • grundsätzlich höchstens 20 t je Abfallschlüssel, Abfallerzeuger, Standort und Kalenderjahr

Für bestimmte Abfälle bestehen Ausnahmen von der Mengenbegrenzung.

Die LAGA M 27 legt § 9 NachwV dahin aus, dass die Sammelentsorgung grundsätzlich auf das Holsystem beschränkt ist: Der Einsammler übernimmt die Abfälle beim Abfallerzeuger und transportiert sie zur Entsorgungsanlage.

Die LAGA M 27 ist allerdings eine Vollzugshilfe und keine Rechtsverordnung. Im Wortlaut des § 9 NachwV findet sich kein ausdrücklicher Satz, wonach ein Bringsystem generell verboten wäre.

Was gilt bei Eigenanlieferung?

Ist der Abfallerzeuger kein Kleinmengenerzeuger nach § 2 Abs. 2 NachwV und bringt er seinen gefährlichen Abfall selbst zur Entsorgungsanlage, führt der bundesrechtliche Standardweg grundsätzlich zum Einzelentsorgungsnachweis nach § 3 NachwV mit Begleitschein.

Damit ist der Erzeuger grundsätzlich auch in die elektronische Nachweisführung eingebunden. Die geringe Menge einer einzelnen Anlieferung – beispielsweise 500 kg oder 800 kg – führt nicht zu einer Ausnahme von der elektronischen Nachweisführung.

Bei einer Sammelentsorgung kann der Übernahmeschein für den Abfallerzeuger dagegen weiterhin in Papierform geführt werden. Die übrigen elektronischen Nachweispflichten der beteiligten Unternehmen bleiben bestehen.

Sonderregelung in Niedersachsen

Niedersachsen hat für bestimmte Fälle eine praktikable Lösung für das Bringsystem geschaffen.

Ein Merkblatt des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim lässt bei gewerblichen Abfallerzeugern unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass diese ihre gefährlichen Abfälle selbst zur Entsorgungsanlage bringen und dabei der Sammelentsorgungsnachweis des Einsammlers beziehungsweise Entsorgers genutzt wird.

Voraussetzung ist insbesondere, dass dem Abfallerzeuger vor der Beförderung ein Übernahmeschein übermittelt wird. Im Merkblatt wird beispielsweise der Zusatz

„Menge < 20 t/a / Bringsystem SEN“

genannt.

Diese niedersächsische Vollzugslösung gilt ausdrücklich nur für niedersächsische Abfallerzeuger und Entsorgungen in niedersächsischen Entsorgungsanlagen.

Wie ist die Situation in Hessen?

Auch für Hessen liegt ein amtlicher Vollzugshinweis vor, nach dem die Sammelentsorgung dort grundsätzlich auch im Bringsystem akzeptiert und etabliert ist.

Die entsprechende Fundstelle stammt allerdings aus einem Vollzugshinweis zur POP-Abfall-Überwachungsverordnung. Sie sollte deshalb nicht ohne Prüfung des konkreten Entsorgungsfalls als allgemeine Freigabe jedes Bringsystems für gefährliche Abfälle verstanden werden.

Und Nordrhein-Westfalen?

Eine mit Niedersachsen vergleichbare allgemeine Regelung für gefährliche Abfälle konnte für Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden.

Interessant ist jedoch eine Muster-Allgemeinverfügung des Umweltministeriums NRW zu HBCD-haltigen Abfällen. Dort wird die Möglichkeit einer Sammelentsorgung mit einem „fiktiven Beförderer“ ausdrücklich behandelt, aber nicht bevorzugt.

Für den dort geregelten Sonderfall wurde stattdessen eine teilweise Freistellung nach § 26 Abs. 1 NachwV vorgesehen.

Dies lässt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche gefährlichen Abfälle übertragen, zeigt aber eine mögliche behördliche Vorgehensweise bei vergleichbaren Problemen.

Welche Möglichkeiten hat die zuständige Behörde?

Die Nachweisverordnung enthält zwei Instrumente, die für besondere Fallgestaltungen von Bedeutung sein können.

Nach § 26 Abs. 1 NachwV kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise von Nachweis- oder Registerpflichten freistellen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.

Daneben enthält § 27 Abs. 2 NachwV eine Regelung für besondere Fälle, in denen eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften über die Nachweisführung nicht möglich ist. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde bestimmen, in welcher Weise die Nachweise zu verwenden sind.

§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 NachwV sind dabei unterschiedliche Instrumente und müssen nicht gemeinsam angewendet werden.

Fazit

Die Sammelentsorgung im Bringsystem ist kein bundesweit einheitlich geregeltes Standardverfahren.

Nach der LAGA M 27 ist die Sammelentsorgung nach § 9 NachwV grundsätzlich als Holsystem zu verstehen. Einzelne Länder haben jedoch abweichende Vollzugslösungen entwickelt.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Holsystem: Sammelentsorgung nach § 9 NachwV ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.
  • Bringsystem: Bei einem Nicht-Kleinmengenerzeuger grundsätzlich Einzelentsorgungsnachweis nach § 3 NachwV.
  • Bringsystem als Sonderlösung: landesspezifische Vollzugspraxis oder behördliche Einzelfallregelung prüfen.

Entscheidend sind daher nicht nur die Abfallmenge und der Abfallschlüssel, sondern auch das Bundesland der Anfallstelle, das Bundesland der Entsorgungsanlage und die Vollzugspraxis der zuständigen Behörde.

Quellen

  • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV), insbesondere §§ 2, 3, 9, 16, 17, 21, 26 und 27
    https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/
  • LAGA-Mitteilung 27: Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, Endfassung 16.12.2024, insbesondere Ausführungen zu § 9 NachwV
    https://www.laga-online.de/documents/laga-m27_2_1745396597.pdf
  • Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, ZUS AGG: Merkblatt für die (elektronische) Nachweisführung bei der Schadstoffsammlung, Sonderabfallkleinmengen und gefährlichen Abfällen gewerblicher Abfallerzeuger im Bringsystem, Stand 03/2010
    veröffentlicht über die NGS – Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall
  • Hessisches Umweltministerium: Hinweise zum Vollzug der POP-Abfall-Überwachungsverordnung vom 20.10.2017
  • Umweltministerium Nordrhein-Westfalen: Muster einer Allgemeinverfügung zur Nachweisführung bei HBCD-haltigen Dämmstoffen aus Bau- und Handwerkstätigkeit

Rechtsstand: 24.09.2026
Autor: Herbert Potzka

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und wurde nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für die rechtliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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