Neue Abfallschlüssel ab 09.12.2026 – Was ist zu tun?

Ab dem 9. Dezember 2026 gilt das durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 geänderte Europäische Abfallverzeichnis für batteriebezogene Abfälle. Betroffen sind Altbatterien, Abfälle aus der Batterieherstellung sowie Zwischenfraktionen aus der Behandlung und dem Recycling.

Eine Gegenüberstellung der sechsstelligen Abfallschlüssel der geltenden AVV mit dem EU-Beschluss ergibt 42 neue Abfallschlüssel, vier entfallende und sechs geänderte bestehende Schlüssel. Besonders relevant: Der bisherige Schlüssel 16 06 04 „Alkalibatterien“ wird zu 16 06 04* „Alkali-Altbatterien“ und damit künftig als gefährlicher Abfall eingestuft.

Was müssen Entsorger und Abfallwirtschaftsbeteiligte tun?

Entsorgungsanlagen müssen prüfen, ob die neuen oder geänderten Abfallschlüssel von ihren Genehmigungen erfasst werden. Soweit erforderlich, sind Genehmigungen bzw. genehmigte Input-Kataloge vor dem 9. Dezember 2026 anzupassen.

Für Niedersachsen hat die NGS hierzu konkrete Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Auch andere Länder, unter anderem Brandenburg und Bremen, haben Vollzugshinweise herausgegeben.

Abfallerzeuger und -besitzer haben auf die behördlichen Anpassungen beim Entsorger keinen unmittelbaren Einfluss. Sie sollten jedoch rechtzeitig klären, unter welchem Abfallschlüssel ihre Abfälle künftig übernommen werden.

Bei Entsorgungsfachbetrieben sollte insbesondere das Efb-Zertifikat kontrolliert werden. Der amtliche Zertifikatsvordruck unterscheidet zwischen „allen Abfallarten“, „allen nicht gefährlichen Abfällen“, „allen gefährlichen Abfällen“ und „bestimmten Abfallarten“.

Ist beispielsweise das Sammeln oder Befördern für alle Abfallarten zertifiziert, ist wegen der neuen Schlüssel keine Erweiterung erforderlich. Bei Einschränkungen auf bestimmte Abfälle oder ausschließlich nicht gefährliche Abfälle kann dagegen eine Anpassung notwendig werden.

Eine Anzeige nach § 53 KrWG bezieht sich auf die betriebliche Tätigkeit und nicht auf einzelne Abfallschlüssel. Allein wegen der neuen Schlüssel ist deshalb keine neue Anzeige erforderlich.

LAGA-Umschlüsselungshilfe verwenden

Für die praktische Umstellung hat die LAGA die „Umschlüsselungshilfe für batteriebezogene Abfälle“, Stand April 2026, veröffentlicht. Sie stellt bisher verwendeten Abfallschlüsseln die künftig in Betracht kommenden Schlüssel gegenüber.

Der Umschlüsselungskatalog ist jedoch ausdrücklich nur eine Empfehlung und keine Rechtsgrundlage. Die konkrete Zuordnung ist anhand des Abfallverzeichnisses und des tatsächlich vorliegenden Abfalls zu prüfen.

Altbatterien: Vorgaben der OfH beachten

Für Altbatterien gelten zusätzlich die Rücknahmewege des BattDG.

Geräte- und LV-Altbatterien dürfen ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen erfasst werden, die einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) angeschlossen sind.

Starter- und Industriealtbatterien dürfen über Händler, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder von einer OfH ausgewählte Abfallbewirtschafter erfasst werden.

Für Erzeuger und Besitzer bedeutet dies: Die betriebliche Sammlung sollte nicht allein aufgrund der neuen Schlüssel umgestellt werden. Zunächst sollte mit der zuständigen OfH bzw. deren Entsorgungs- oder Logistikpartner geklärt werden, welche Abfallschlüssel, Sammelfraktionen und Behälter künftig vorgegeben werden.

Eine gemischte Sammlung von Gerätealtbatterien wird durch die neuen Schlüssel nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit 16 06 13* „gemischte Altbatterien“ wird ausdrücklich ein entsprechender Schlüssel eingeführt. Das Rücknahmesystem kann jedoch weitergehende Trenn- oder Transportvorgaben machen.

Erst danach sollten Arbeitsanweisungen, Behälterbeschriftungen, Abfallkataster und betriebliche Stammdaten angepasst werden.

Referentenentwurf zur deutschen AVV

Das BMUKN hat am 9. September 2026 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung veröffentlicht. Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.

Die Gegenüberstellung mit dem Delegierten Beschluss zeigt, dass der Referentenentwurf nicht vollständig wortgleich mit der europäischen Vorgabe ist.

Besonders relevant ist der Schlüssel 16 06 08: Im Delegierten Beschluss lautet er 16 06 08* „Nickel-Altbatterien …“ und ist damit als gefährlicher Abfall gekennzeichnet. Im veröffentlichten Referentenentwurf fehlt bei diesem Schlüssel das Sternchen. Daneben bestehen einzelne redaktionelle Abweichungen bei Abfallbezeichnungen.

Für die betriebliche Vorbereitung sollte deshalb der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 zugrunde gelegt werden.

Auch beim Datum ist Vorsicht geboten: Die BMUKN-Vorhabenseite nennt derzeit den 19. Dezember 2026. Die amtliche Berichtigung des EU-Beschlusses bestimmt dagegen eindeutig den 9. Dezember 2026 als Anwendungsbeginn.

Was ist jetzt konkret zu tun?

Bis zum 9. Dezember 2026 sollten betroffene Betriebe:

  1. bisher verwendete Abfallschlüssel auf Änderungen prüfen,
  2. die LAGA-Umschlüsselungshilfe als Orientierung verwenden,
  3. künftige Schlüssel und Sammelfraktionen mit Entsorger bzw. OfH abstimmen,
  4. bei Entsorgungsanlagen Genehmigungen und Input-Kataloge prüfen,
  5. bei Entsorgungsfachbetrieben den Zertifizierungsumfang kontrollieren und
  6. anschließend Abfallkataster, Stammdaten, Arbeitsanweisungen und Behälterbeschriftungen anpassen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 – maßgebliche Änderungen des Europäischen Abfallverzeichnisses für batteriebezogene Abfälle. Die Angabe zu 42 neuen, vier entfallenden und sechs geänderten sechsstelligen Abfallschlüsseln beruht auf einer Gegenüberstellung dieses Beschlusses mit der geltenden AVV.
Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 – EUR-Lex
Geltende Abfallverzeichnis-Verordnung – Gesetze im Internet

Berichtigung (EU) 2025/90657 vom 19. August 2025 – Korrektur des Anwendungsbeginns auf den 9. Dezember 2026.
Amtliche Berichtigung – EUR-Lex

BMUKN – Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 9. September 2026.
Referentenentwurf – PDF des BMUKN
Vorhabenseite des BMUKN

NGS Niedersachsen – Informationen zur Änderung der AVV im Hinblick auf batteriebezogene Abfallschlüssel – Handlungsempfehlungen für Abfallerzeuger und Abfallwirtschaftsbeteiligte.
Hinweise der NGS Niedersachsen

LAGA – Umschlüsselungshilfe für batteriebezogene Abfälle, Stand April 2026 – veröffentlicht am 6. August 2026; der Umschlüsselungskatalog wird ausdrücklich als Empfehlung eingeordnet.
LAGA – Veröffentlichungen
LfU Bayern – Hinweise zur Umschlüsselungshilfe

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) – insbesondere § 6 zu den zulässigen Erfassungswegen für Altbatterien.
§ 6 BattDG – Gesetze im Internet

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Anlage 3 zum Umfang der zertifizierten Abfallarten.
Anlage 3 EfbV – Gesetze im Internet

§ 53 KrWG und AbfAEV – Anzeige der Tätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern.
§ 53 KrWG – Gesetze im Internet
§ 7 AbfAEV – Gesetze im Internet

Rechtsstand: 18.09.2026

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