Beim Gefahrgutrecht denken viele zunächst an einen Lkw mit orangefarbenen Tafeln. Bei der Abfallentsorgung beginnen die gefahrgutrechtlichen Pflichten jedoch wesentlich früher. Bereits das Verpacken, Kennzeichnen, Bereitstellen von Beförderungsinformationen oder Verladen kann Teil der gefahrgutrechtlichen Transportkette sein.
Für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ist deshalb entscheidend, Gefahrstoff-, Abfall- und Gefahrgutrecht auseinanderzuhalten und dort, wo mehrere Vorschriften gleichzeitig greifen, richtig miteinander zu verbinden.
Gefahrgutrecht beginnt nicht erst mit der Fahrt
Der gefahrgutrechtliche Begriff der Beförderung umfasst mehr als die reine Ortsveränderung auf der Straße.
Auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie Verpacken, Auspacken, Be- und Entladen gehören dazu.

Entsprechend verteilt die GGVSEB konkrete Pflichten auf unterschiedliche Beteiligte, unter anderem Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller und Entlader. Der Fahrzeugführer ist damit nur ein Beteiligter innerhalb einer wesentlich umfangreicheren Prozesskette.
Auch Beschäftigte, die Gefahrgut zum Versand vorbereiten, kennzeichnen oder Beförderungsinformationen erstellen, können deshalb gefahrgutrechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Zuerst klären: Ist der Abfall Gefahrgut?
Ob ein Abfall den Vorschriften des ADR unterliegt, muss gefahrgutrechtlich geprüft werden. Aus der Einstufung ergeben sich insbesondere UN-Nummer, Benennung, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe, Gefahrzettel, Verpackungsanforderungen, Beförderungskategorie und Sondervorschriften.
Für die gefahrgutrechtliche Einstufung einzelner Stoffe bietet die BAM-DGG-Info eine sehr brauchbare amtliche Rechercheoberfläche. Dort können unter anderem UN-Nummern, Gefahrgutbezeichnungen, Klassen, Verpackungsanforderungen und zahlreiche weitere ADR-Angaben recherchiert werden.
Nicht nur „ADR ja“ oder „ADR nein“
In der Praxis lassen sich drei typische Situationen unterscheiden:
- Kein Gefahrgut nach ADR: Für die Beförderung greifen die gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht aufgrund dieses Abfalls. Andere Anforderungen, etwa aus Abfall- oder Gefahrstoffrecht, können weiterhin gelten.
- Gefahrgut mit Freistellungen oder Erleichterungen: Das Gefahrgutrecht bleibt relevant, bestimmte Vorschriften müssen aber unter festgelegten Voraussetzungen nicht angewendet werden. Anschaulich lässt sich dies als „Gefahrguttransport Light“ bezeichnen.
- Reguläre ADR-Beförderung: Soweit keine einschlägige Freistellung greift, sind die für das konkrete Gefahrgut geltenden ADR-Anforderungen vollständig zu prüfen.

Wichtig ist dabei: Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Gefahrgutvorschriften entfallen. Entscheidend ist immer, welche Erleichterung genutzt wird und welche Anforderungen ausdrücklich bestehen bleiben.
Die 1.000-Punkte-Regel wird häufig missverstanden
Die sogenannte 1.000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 ist keine allgemeine Grenze zwischen Gefahrgut und Nicht-Gefahrgut. Sie ermöglicht bei Beförderungen in Versandstücken eine Teilfreistellung von bestimmten Vorschriften, wenn die jeweils zulässigen Mengen eingehalten werden.
Besonders wichtig für die Kennzeichnung: Bei Anwendung dieser Freistellung entfällt unter anderem Kapitel 5.3 ADR. Dadurch können insbesondere die orangefarbenen Tafeln am Fahrzeug entfallen. Kapitel 5.2 ADR über Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke wird dagegen nicht generell freigestellt.
Damit kann ein Fahrzeug Gefahrgut in gekennzeichneten und bezettelten Versandstücken befördern, ohne wegen dieser Ladung orangefarbene Tafeln tragen zu müssen.
Abfallrecht und Gefahrgutrecht gelten nebeneinander
Bei Abfalltransporten kann zusätzlich die Kennzeichnung mit dem A-Schild nach § 55 KrWG erforderlich sein.
§ 55 Abs. 3 KrWG stellt ausdrücklich klar, dass Vorschriften zur Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter unberührt bleiben.

Das A-Schild ersetzt daher keine Gefahrgutkennzeichnung. Umgekehrt ersetzt eine orangefarbene Tafel oder ein Gefahrzettel nicht ein gegebenenfalls erforderliches A-Schild. Beide Rechtsgebiete müssen getrennt geprüft und gegebenenfalls gleichzeitig eingehalten werden.
TRGS 201 und ADR-Kennzeichnung nicht verwechseln

Auch die Kennzeichnung im Betrieb und die Kennzeichnung für den Transport erfüllen unterschiedliche Funktionen. Nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 201 müssen gefährliche Abfälle bei Tätigkeiten im Betrieb entsprechend gekennzeichnet werden. Die TRGS 201 ermöglicht abhängig von der Gefährdungsbeurteilung auch vereinfachte Kennzeichnungen.
Soll ein Abfall jedoch das Betriebsgelände als Gefahrgut verlassen, reicht eine ausschließlich innerbetriebliche Gefahrstoffkennzeichnung nicht automatisch aus. Für das Versandstück gelten die transportrechtlichen Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR.
Umgekehrt enthält die TRGS 201 eine praxisgerechte Lösung: Werden Abfälle bereits in Behältern gesammelt, die den transportrechtlichen Vorschriften entsprechen, kann diese Transportkennzeichnung grundsätzlich auch für den innerbetrieblichen Kennzeichnungszweck genutzt werden. Nicht durch Gefahrzettel abgedeckte Gesundheitsgefahren können zusätzliche Angaben erforderlich machen.
Unterweisung betrifft nicht nur Fahrer
Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen nach Kapitel 1.3 ADR entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden.
Die Unterweisung muss grundsätzlich vor der selbstständigen Übernahme der jeweiligen Aufgabe erfolgen. Ohne ausreichende Unterweisung dürfen entsprechende Tätigkeiten nur unter direkter Überwachung einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.
Damit können beispielsweise Beschäftigte betroffen sein, die Gefahrgut verpacken, kennzeichnen, Beförderungsinformationen erstellen, verladen oder entladen.

Eine feste Wiederholungsfrist nennt Kapitel 1.3 ADR nicht. Vorgeschrieben ist jedoch eine regelmäßige Auffrischung, um Änderungen der Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Aufzeichnungen über die Unterweisung sind nach § 27 Abs. 5 GGVSEB fünf Jahre aufzubewahren.
Fazit
Gefahrgutrecht beginnt bei der Abfallentsorgung weit vor der eigentlichen Fahrt. Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Verladung und Unterweisung gehören zu einer zusammenhängenden Transportorganisation.
Freistellungen können den Pflichtenumfang deutlich reduzieren, sie bedeuten aber nicht automatisch „kein Gefahrgutrecht“. Gleichzeitig können Abfallrecht, Gefahrstoffrecht und Gefahrgutrecht nebeneinander gelten.
Für Abfallerzeuger bedeutet das: Bereits vor der Abholung muss geklärt sein, ob der Abfall Gefahrgut ist, wie er verpackt und gekennzeichnet werden muss und welche Beteiligten im eigenen Unternehmen gefahrgutrechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Rechtsquellen und amtliche Hilfsmittel
- GGBefG – Gefahrgutbeförderungsgesetz, insbesondere § 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/ - GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, insbesondere §§ 2 bis 4 und §§ 17 bis 28
https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/ - ADR 2025, insbesondere Kapitel 1.1.3, 1.3, 1.4, 3.4, 5.2 und 5.3
- KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere § 55
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/ - GefStoffV – Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 8
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/ - TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, insbesondere Nr. 4.3 und 4.6
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-201 - BAM-DGG-Info – Datenbank Gefahrgut
https://www.dgg.bam.de/dgginfo/
