Entsorgung gefährlicher Abfälle: drei Verfahren aus Sicht des Abfallerzeugers

Für gefährliche Abfälle kommen Kleinmengenregelung, Sammelentsorgung oder Einzelentsorgung in Betracht.
Der Beitrag zeigt aus Sicht der Abfallerzeuger, welches Verfahren gilt und welche Nachweise, Erzeugernummern und Aufbewahrungspflichten jeweils zu beachten sind

Diese Darstellung richtet sich an Abfallerzeuger und Abfallbesitzer.

Entscheidend für das richtige Verfahren sind insbesondere Gesamtmenge, Standort, Abfallschlüssel und Entsorgungsweg.

Kleinmengenregelung: zwei Tonnen für das gesamte Unternehmen

Die Kleinmengenregelung gilt, wenn bei einem Abfallerzeuger im Kalenderjahr insgesamt höchstens zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Die Grenze bezieht sich weder auf einzelne Standorte noch auf einzelne Abfallschlüssel.

Beispiel: Ein Unternehmen unterhält 30 unselbständige Niederlassungen, in denen jeweils 1 t/a gefährlicher Abfall anfällt. Jede Niederlassung sieht nur ihre eigene Menge von 1 t/a; im gesamten Unternehmen sind es jedoch 30 t/a. Keine der Niederlassungen darf die Kleinmengenregelung in Anspruch nehmen.

Bei Selbstanlieferung an die Entsorgungsanlage benötigt der Kleinmengenerzeuger weder einen Entsorgungsnachweis noch einen Begleitschein. Die Übergabe wird mit einem Übernahmeschein dokumentiert, der mindestens drei Jahre im Register aufzubewahren ist.

Wird der Abfall abgeholt, erfolgt dies über eine Sammelentsorgung oder gegebenenfalls eine Einzelentsorgung.
Kleinmengenerzeuger benötigen keine Erzeugernummer – auch nicht bei Teilnahme an der Sammelentsorgung.

Sammelentsorgung: Abholung durch einen Einsammler

Der Einsammler holt Abfälle bei verschiedenen Erzeugern oder Standorten ab und befördert sie auf Grundlage seines Sammelentsorgungsnachweises zur Entsorgungsanlage. Sammelentsorgung ist nur möglich, wenn ein Einsammler sie anbietet und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Die beim einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Menge darf grundsätzlich 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht überschreiten. Ist eine Überschreitung zu erwarten oder wird sie im Jahresverlauf absehbar, muss rechtzeitig ein eigener Entsorgungsnachweis vorliegen. Die Grenze ist in jedem Kalenderjahr neu zu beurteilen. Sie gilt nicht für die in Anlage 2 Buchstabe a NachwV genannten gefährlichen Abfälle, u.a. für Abfälle aus der Schifffahrt.

Vor der ersten Übergabe muss sich der Erzeuger den Sammelentsorgungsnachweis vorlegen lassen. Dieser gilt höchstens fünf Jahre.
Zu prüfen sind Gültigkeit, Abfallschlüssel und Einsammlungsgebiet; eine bloße Bestätigung des Einsammlers genügt nicht.

Bei jeder Abholung erhält der Erzeuger einen Übernahmeschein. Nur der Einsammler führt für die Sammeltour einen Begleitschein. Abgesehen von Kleinmengenerzeugern benötigt der Erzeuger auch bei einem Übernahmeschein in Papierform eine Erzeugernummer.

Die elektronische Führung ist der Regelfall. Abweichend davon dürfen Übernahmescheine nach § 21 NachwV vom Erzeuger in Papierform geführt werden. Manche Einsammler bieten jedoch nur eine der beiden Formen an. Das ist vor der Beauftragung zu klären.

Die Übernahmescheine werden drei Jahre im Register aufbewahrt. Eine Kopie des geprüften Sammelentsorgungsnachweises sollte der Erzeuger ebenfalls drei Jahre als Prüfbeleg aufbewahren.

Praktischer Vorteil: Der Abfall wird abgeholt und der Einsammler bereitet die Dokumente regelmäßig vor. Für den Erzeuger verbleiben Auswahl des Einsammlers, Terminabstimmung, Verladung und Dokumentenprüfung.

Einzelentsorgung: elektronisches Nachweisverfahren

Ist eine Sammelentsorgung nicht möglich oder nicht gewünscht, benötigt der Erzeuger grundsätzlich für jeden Abfallschlüssel vor Beginn der Entsorgung einen Entsorgungsnachweis zur Vorabkontrolle. Dies gilt insbesondere, wenn am Standort mehr als 20 t desselben Abfallschlüssels im Kalenderjahr anfallen und keine Ausnahme greift.

Der Erzeuger gibt die verantwortliche Erklärung ab und benötigt zwingend eine Erzeugernummer. Der Entsorger ergänzt die Annahmeerklärung und übermittelt die Nachweiserklärungen an die zuständige Behörde.

Die Dokumente werden grundsätzlich elektronisch geführt und qualifiziert elektronisch signiert. Dafür können lokale Software oder eine Weblösung genutzt werden.

Im Grundverfahren bestätigt die Behörde den Eingang der Nachweiserklärungen innerhalb von zwölf Kalendertagen, sofern sie nicht bereits entscheidet. Die Entscheidung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen. Werden unerlässliche Ergänzungen angefordert, beginnt mit deren Eingang eine neue 30-Tage-Frist. Bleibt eine Entscheidung aus, gilt die Bestätigung nach Fristablauf als erteilt. Der Entsorgungsnachweis gilt höchstens fünf Jahre und für die beantragte Menge.

Jeder Transport wird mit einem Begleitschein dokumentiert. Dieser wird häufig vom Beförderer oder Entsorger als Dienstleistung vorausgefüllt. Der Erzeuger muss die von ihm zu verantwortenden Angaben prüfen und den Begleitschein qualifiziert elektronisch signieren. Die Begleitscheine sind mindestens drei Jahre im Register aufzubewahren.

Bei einer Störung des Kommunikationssystems werden vorübergehend Formblätter oder anstelle des Begleitscheins Quittungsbelege verwendet. Die Nachweisdaten sind spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung elektronisch zu übermitteln. Befreiungen und besondere Fälle nach §§ 26 und 27 NachwV bleiben unberührt.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Autor: Herbert Potzka – Rechtsstand: 5. September 2026

Vertrag widerrufen